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Kopien, analog und digital - was ist erlaubt? Zitat des ... (Quelle: lehrer-online.de) "FazitDie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen von Textwerken und von Textwerken geringen Umfangs ist sowohl analog als auch digital für Unterrichtszwecke in der Schule grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme bilden Werke, die für den Unterrichtsgebrauch (beispielsweise Schulbücher und Arbeitsblätter) bestimmt sind. Hier ist die Vervielfältigung auf analoge Inhalte beschränkt und bezieht sich auch nur auf kleine Teile eines Werkes. Die gesetzlichen Regelungen zur Vervielfältigung von Musiknoten ist in der digitalen Nutzung weiter gefasst, allerdings haben die Rechtinhaber im Rahmen des Gesamtvertrages zu § 53 UrhG auch diese Beschränkung für die analoge Anwendung gelockert. Die Verwendung von Fotos, Bildern und sonstigen Abbildungen ist unter Beachtung des § 22 KUG für beide Anwendungen übereinstimmend gestattet. Die Vervielfältigung von ganzen Filmen ist grundsätzlich nur für Schulfunksendungen erlaubt. Die Schrankenregelungen gestatten zusätzlich die Vervielfältigung von kleinen Teilen von Filmwerken und Filmwerken geringen Umfangs. Das Gleiche gilt für Musikwerke. Zulässig ist die Nutzung von Inhalten nach § 52a UrhG und § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrHG an öffentlich zugänglichen Schulen nur für den Unterrichtsgebrauch und nichtkommerzielle Zwecke. Grundsätzlich muss bei der Aufzeichnung auch die Quelle angegeben werden. Die Zugänglichmachung der digitalen Inhalte darf sich nur an einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern richten (beispielsweise durch einen passwortgeschützten Zugang im virtuellen Klassenraum)." |
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02.11.2009